Notdienstkosten nach § 8 der AGB
Grundstundenverrechnungssatz je Mitarbeiter: Dachdeckergeselle 90,00 € netto (107,10 € brutto), Dachdeckermeister 115,00 € netto (136,85 € brutto), jeweils bei 19 % Umsatzsteuer. Hinzu kommen die unten genannten Zuschläge und Nebenkosten. Es gelten die in den AGB genannten Abrechnungseinheiten und der Zweipersoneneinsatz.
§ 8 – Notdienst und Zuschläge
(1) Notdienstleistungen werden ausschließlich für Bestandskunden angeboten. Die Auftragserteilung erfolgt in Textform gemäß § 5. Eine Schadensmeldung oder Auftragserteilung begründet keine Zusage einer sofortigen Einsatzübernahme. Diese bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Dirk Roth GmbH.
(2) Notdiensteinsätze werden nach dem tatsächlich angefallenen und erforderlichen Aufwand abgerechnet. Die Regelungen zu Personaleinsatz, Abrechnungseinheiten und Nebenkosten gemäß § 7 gelten entsprechend. Die maßgeblichen Stundenverrechnungssätze, Zuschläge und sonstigen Vergütungsgrundlagen werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(3) Für Notdienstleistungen gelten folgende Grundstundenverrechnungssätze je Mitarbeiter:
- Dachdeckergeselle: 90,00 € netto.
- Dachdeckermeister: 115,00 € netto.
Hinzu kommt die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die maßgeblichen Preise einschließlich Umsatzsteuer mitgeteilt.
(4) Auf den jeweiligen Grundstundenverrechnungssatz werden abhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit folgende Notdienstzuschläge berechnet:
- 07:00 bis 16:00 Uhr: 25 %.
- 16:01 bis 19:00 Uhr: 50 %.
- 19:01 bis 06:59 Uhr: 125 %.
Diese zeitabhängigen Zuschläge gelten an allen Wochentagen.
(5) Zusätzlich zu dem zeitabhängigen Notdienstzuschlag werden folgende Zuschläge auf den jeweiligen Grundstundenverrechnungssatz berechnet:
- Samstags: 50 %.
- An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen am Einsatzort: 125 %.
- Während der betrieblichen Winterpause vom 23. Dezember bis einschließlich 10. Januar: 50 %.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, wird der Sonn- und Feiertagszuschlag einmal berechnet; ein zusätzlicher Samstagszuschlag entfällt.
(6) Die jeweils anwendbaren Zuschläge werden addiert und auf den Grundstundenverrechnungssatz angewendet. Eine Berechnung von Zuschlägen auf bereits erhöhte Stundenverrechnungssätze erfolgt nicht. Bei einem Wechsel des Zeitfensters oder Kalendertages werden die Einsatzzeiten den jeweils geltenden Zuschlagsstufen zugeordnet.
Berechnungsbeispiel: Ein Notdiensteinsatz an einem Sonntag um 02:00 Uhr außerhalb der Winterpause führt zu einem Nachtzuschlag von 125 % und einem Sonn-/Feiertagszuschlag von 125 %, zusammen 250 %. Der Stundenverrechnungssatz beträgt damit 350 % des Grundsatzes. Für einen Dachdeckergesellen ergeben sich 90,00 € × 3,5 = 315,00 € netto je Stunde, bei 19 % Umsatzsteuer 374,85 € brutto. Für einen Dachdeckermeister ergeben sich 115,00 € × 3,5 = 402,50 € netto je Stunde, bei 19 % Umsatzsteuer gerundet 478,98 € brutto. Bei zwei Gesellen beträgt eine gemeinsam berechnete Stunde entsprechend 630,00 € netto beziehungsweise 749,70 € brutto. Während der Winterpause kommen weitere 50 Prozentpunkte hinzu; der Faktor beträgt dann 4,0. Die jeweils geschuldete Umsatzsteuer ist maßgeblich. Abrechnungseinheiten, auftragsbezogene Fahrt- und Vorbereitungszeiten sowie gesondert vereinbarte Nebenkosten sind zusätzlich zu beachten. Das Beispiel ersetzt nicht die Mitteilung der für den konkreten Einsatz geltenden Bruttopreise vor Vertragsschluss.
(7) Die vergütungspflichtige Einsatzzeit beginnt mit dem auftragsbezogenen Verlassen des jeweiligen Ausgangsortes, insbesondere der Wohnung oder des Betriebssitzes, und endet mit der auftragsbezogenen Rückkehr. Private Unterbrechungen, Umwege und nicht auftragsbezogene Zeiten werden nicht berechnet.
(8) Erforderliche Materialien, Fahrzeugkosten, Maschinen- und Geräteeinsätze, Entsorgungsleistungen sowie vereinbarte Fremdleistungen werden nach den mitgeteilten und vereinbarten Vergütungsgrundlagen zusätzlich berechnet.
(9) Umfang und Grenzen der beauftragten Sofort- und Sicherungsmaßnahmen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Weitergehende Reparatur- oder Sanierungsarbeiten bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Auftrag umfasst sind.
(10) Gesetzliche Informationspflichten und gegebenenfalls bestehende Widerrufsrechte bleiben unberührt.