Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dirk Roth GmbH
Stand: 10. Oktober 2026
§ 1 – Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Bau-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Reparatur-, Wartungs- und sonstige handwerkliche Leistungen der Dirk Roth GmbH.
(2) Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit wirksam keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Bei Verträgen mit Unternehmern kann die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), ausdrücklich vereinbart werden. Voraussetzung ist deren wirksame Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag.
(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 – Angebote und Angebotsgültigkeit
(1) Unsere schriftlichen Angebote sind, sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Frist angegeben ist, für einen Zeitraum von vier Wochen ab Angebotsdatum gültig.
(2) Nach Ablauf der Angebotsfrist sind wir an die angebotenen Preise und Ausführungskonditionen nicht mehr gebunden. Eine Auftragserteilung nach Fristablauf bedarf unserer erneuten Bestätigung.
(3) Die angebotenen Preise gelten für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Ausführungsbedingungen.
(4) Zusätzliche Leistungen, nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs oder bei der Angebotserstellung nicht erkennbare bauliche Gegebenheiten können eine gesonderte Vergütungsvereinbarung erforderlich machen. Gesetzliche Regelungen zu Leistungsänderungen und Nachträgen bleiben unberührt.
§ 3 – Zahlungsbedingungen und Rechnungsfälligkeit
(1) Rechnungen der Dirk Roth GmbH sind, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen, soweit die Vergütung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen fällig ist.
(2) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
(4) Das Recht zur Stellung von Abschlagsrechnungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bleibt unberührt.
§ 4 – Abschlagszahlungen und Anzahlungen
(1) Die Dirk Roth GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie wirksamer vertraglicher Vereinbarungen zu verlangen. Gesetzliche Abschlagszahlungen richten sich nach dem Wert der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen; diese werden durch eine nachvollziehbare Aufstellung nachgewiesen.
(2) Bei Aufträgen mit einer Nettoauftragssumme (ohne Umsatzsteuer) ab 5.000,00 € kann unmittelbar vor Beginn der Arbeiten am Bauwerk oder zu deren Beginn ein erster Abschlag von bis zu 50 % der vereinbarten Bruttoauftragssumme vorgesehen werden. Die konkrete Höhe richtet sich insbesondere nach bereits erbrachten, vertraglich geschuldeten Vorbereitungsleistungen und Gerüststellungen sowie erforderlichen Stoffen und Bauteilen und der erforderlichen Baustelleneinrichtung.
(3) Erforderliche Stoffe oder Bauteile können nach § 632a BGB berücksichtigt werden, wenn sie angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind und dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird. Eine bloße Bestellung, Reservierung oder Zahlung an einen Lieferanten genügt hierfür nicht. Eine Zahlung vor Vorliegen eines gesetzlich abrechenbaren Leistungs- oder Materialstandes ist eine Vorauszahlung; sie setzt eine gesonderte, wirksame Vereinbarung voraus und wird durch die vorstehenden Absätze nicht angeordnet.
(4) Der erste Abschlag wird entsprechend dem erreichten Leistungs- und Materialstand mit einer Abschlagsrechnung angefordert. Die Zahlungsfrist richtet sich nach § 3. Eine Vorverlegung der gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Fälligkeit allein durch die Terminierung des Ausführungsbeginns erfolgt nicht.
(5) Weitere Abschlagszahlungen richten sich nach dem Baufortschritt und den gesetzlichen Bestimmungen. Nach diesen AGB werden vor vollständiger Fertigstellung insgesamt höchstens 90 % der vereinbarten Bruttoauftragssumme einschließlich wirksam vereinbarter Nachträge angefordert. Bei Verbraucherbauverträgen gelten insbesondere die Obergrenze und die Sicherheitsleistungen nach § 650m BGB. Die dort erforderliche Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel wird bei der ersten Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung geleistet; gesetzlich erforderliche zusätzliche Sicherheiten bei einer Erhöhung der Vergütung bleiben unberührt.
(6) Die verbleibende Vergütung wird mit der Schlussrechnung nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen abgerechnet. Wirksame individuelle Zahlungspläne können vereinbart werden. Abschlagszahlungen und Anzahlungen berechtigen nicht zu einem Skontoabzug, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Sämtliche geleisteten Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden bei der Schlussrechnung vollständig berücksichtigt.
§ 5 – Auftragserteilung und Vertragsschluss
(1) Aufträge müssen in Textform erteilt werden, insbesondere per E-Mail oder über das Auftragserteilungsformular der Dirk Roth GmbH.
(2) Die Auftragserteilung erfolgt unter wirksamer Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie kann aufgrund eines Angebots, aufgrund der Korrespondenz zu einer bestehenden Anfragenummer oder durch eine freie Beschreibung der gewünschten Arbeiten erfolgen. Die beauftragten Leistungen müssen hinreichend bestimmt sein.
(3) Wird ein verbindliches Angebot innerhalb seiner Gültigkeitsfrist ohne Änderungen angenommen, kommt der Vertrag durch diese Annahme zustande. Auftragserteilungen mit Änderungen oder nach Ablauf der Angebotsfrist bedürfen einer erneuten Vereinbarung.
(4) Bei freien Auftragserteilungen oder einer Beauftragung aufgrund bisheriger Korrespondenz kommt der Vertrag durch die Annahme der Dirk Roth GmbH zustande, soweit nicht bereits eine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Annahme kann insbesondere durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgen.
(5) Eine automatisch versendete Eingangsbestätigung dokumentiert ausschließlich den Eingang der übermittelten Angaben. Sie stellt für sich genommen keine Auftragsannahme dar.
(6) Eine Online-Auftragserteilung begründet keine Zusage eines bestimmten Ausführungstermins oder einer sofortigen Einsatz- beziehungsweise Notdienstverfügbarkeit. Ausführungstermine und dringende Einsätze bedürfen einer gesonderten Abstimmung.
(7) Notdienstleistungen werden ausschließlich für Bestandskunden angeboten. Eine bloße Schadensmeldung oder Anfrage begründet noch keine Zusage einer Einsatzübernahme. Eine nachfolgende Bestätigung in Textform dient der Dokumentation einer bereits getroffenen Vereinbarung.
(8) Gesetzliche Informationspflichten und gegebenenfalls bestehende Widerrufsrechte bleiben unberührt. Die Übermittlung der jeweils erforderlichen Vertrags- und Widerrufsunterlagen ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 6 – Kündigung und Abrechnung
(1) Der Auftraggeber kann den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen. Bei Bauverträgen bedarf die Kündigung gemäß § 650h BGB der gesetzlichen Schriftform.
(2) Bei einer solchen Kündigung richtet sich der Vergütungsanspruch der Dirk Roth GmbH nach § 648 BGB unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen. Bereits erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen werden in der Kündigungsabrechnung getrennt ausgewiesen.
(3) Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung kann die Dirk Roth GmbH eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % der darauf entfallenden vereinbarten Nettovergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Vergütungsanspruch besteht. Der Dirk Roth GmbH bleibt der Nachweis eines höheren gesetzlichen Vergütungsanspruchs vorbehalten. Die Pauschale und ein konkret berechneter Anspruch für denselben Leistungsteil werden nicht nebeneinander verlangt.
(4) Bereits erbrachte Leistungen werden auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise und des nachgewiesenen Leistungsumfangs abgerechnet. Bei Pauschalpreisvereinbarungen ist der auf die erbrachten Leistungen entfallende Anteil nachvollziehbar darzustellen.
(5) Seit Vertragsschluss entstandene auftragsbezogene Aufwendungen werden im Rahmen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs berücksichtigt. Hierzu können insbesondere Beschaffungs-, Transport-, Lager- und Bereitstellungskosten sowie speziell für das Bauvorhaben bestellte oder angefertigte Materialien, Sonderbauteile und Vorfertigungen gehören. Die bloße Bestellung oder Reservierung begründet für sich genommen keine vollständig erbrachte Werkleistung. Rückgabe-, Stornierungs- und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sowie verbleibende Materialwerte sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen.
(6) Bei einer konkreten Berechnung des Anspruchs für nicht erbrachte Leistungen sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb nach Maßgabe des § 648 BGB anzurechnen. Ob andere Aufträge aufgrund der durch die Kündigung frei gewordenen Kapazitäten ausgeführt werden konnten, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen.
(7) Der Auftraggeber hat auf Verlangen an einem gemeinsamen Aufmaß und einer Feststellung des Leistungsstandes mitzuwirken und den hierfür erforderlichen Zugang zum Objekt zu ermöglichen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Der Termin wird abgestimmt oder mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt. Kommt eine gemeinsame Feststellung nicht zustande, kann die Dirk Roth GmbH den Leistungsstand anhand der verfügbaren Aufmaße, Fotos, Liefernachweise und sonstigen Unterlagen dokumentieren und dem Auftraggeber übermitteln. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt; die einseitige Dokumentation bewirkt keine automatische Anerkennung oder Abnahme.
(8) Gesondert beauftragte Aufmaß-, Dokumentations- und sonstige Leistungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungsgrundlagen abgerechnet, soweit sie nicht bereits durch andere Vergütungspositionen abgegolten sind. Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz nachweisbarer Mehrkosten, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten entstehen, bleiben unberührt. Eine doppelte Berechnung erfolgt nicht.
(9) Eine doppelte Berechnung derselben Leistungen oder Aufwendungen erfolgt nicht. Bereits geleistete Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden in der Kündigungsabrechnung vollständig angerechnet.
(10) Gesetzliche Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund und die hierfür geltenden Abrechnungsregelungen bleiben unberührt.
(11) Ein gesetzliches Widerrufsrecht bleibt unberührt. Bei einem wirksamen Widerruf richtet sich die Abrechnung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften; die vorstehenden Kündigungsregelungen finden darauf keine Anwendung. Der Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist lässt das Kündigungsrecht nach § 648 BGB unberührt.
§ 7 – Regiearbeiten, Stundenabrechnung und Nebenkosten
(1) Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
Reparatur-, Instandsetzungs-, Wartungs-, Sicherungs-, Notdienst- und sonstige Arbeiten, für die keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, werden nach dem tatsächlich angefallenen und erforderlichen Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stundenverrechnungssätze sowie der anfallenden Material- und Nebenkosten abgerechnet.
(2) Stundenverrechnungssätze
Die Abrechnung erfolgt entsprechend der eingesetzten Mitarbeiterqualifikation auf Grundlage der jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssätze.
Wird ein Auftrag ohne vorherige ausdrückliche Preisvereinbarung erteilt (z. B. bei kleinen oder eiligen Reparaturen), berechnet sich die Vergütung nach den aktuellen Stundenverrechnungssätzen und Nebenkosten des Auftragnehmers. Diese richten sich nach der Qualifikation des eingesetzten Mitarbeiters und liegen zwischen 80,00 € und 120,00 € (Meister) netto (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) je Mitarbeiter und Stunde. Zusätzlich fallen die Fahrzeugkostenpauschalen gemäß § 7 Absatz 6 dieser AGB an.
Auskunft über die jeweils aktuell gültigen Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten erteilen wir auf Anfrage.
(3) Personaleinsatz und Arbeitssicherheit
Die Dirk Roth GmbH führt ihre Montage-, Reparatur-, Wartungs- und Notdiensteinsätze nach ihrem betrieblichen Sicherheits- und Einsatzkonzept grundsätzlich mit mindestens zwei Mitarbeitern durch. Dies dient insbesondere der sicheren Arbeitsausführung, gegenseitigen Unterstützung sowie der Sicherstellung erforderlicher Sicherungs- und Rettungsmaßnahmen.
Bei einer vereinbarten Abrechnung nach Aufwand werden die auftragsbezogenen Einsatzzeiten beider Mitarbeiter entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation und den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen berechnet. Dies gilt auch dann, wenn die unmittelbar handwerkliche Tätigkeit zeitweise nur von einem Mitarbeiter ausgeführt wird und der zweite Mitarbeiter auftragsbezogene Unterstützungs-, Sicherungs- oder Überwachungsaufgaben wahrnimmt.
Der vorgesehene Zweipersoneneinsatz und die hierfür maßgeblichen Vergütungsgrundlagen werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt. Bei vereinbarten Pauschalpreisen ist der vorgesehene Personaleinsatz durch den Pauschalpreis abgegolten, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
(4) Abrechnungseinheiten
Die erste auftragsbezogene Arbeitsstunde wird je eingesetztem Mitarbeiter als volle Stunde abgerechnet, auch wenn die Summe seiner tatsächlich angefallenen vergütungspflichtigen Zeiten kürzer ist. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten werden je Mitarbeiter in Einheiten von jeweils angefangenen 30 Minuten abgerechnet. Zu den auftragsbezogenen Zeiten zählen neben der Tätigkeit vor Ort die erforderlichen Zeiten nach Absatz 5, insbesondere das auftragsbezogene Vorladen und Bestücken des Fahrzeugs sowie die An- und Abfahrt. Die Mindestberechnung bezieht sich auf die zusammengefassten auftragsbezogenen Zeiten und wird nicht zusätzlich für Vorbereitung, Hinfahrt, Tätigkeit vor Ort und Rückfahrt angesetzt. Bereits in einem Pauschalpreis enthaltene Leistungen werden nicht nochmals berechnet. Die Mindestberechnung und die anschließende Taktung werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt.
(5) Fahrt-, Lade- und Materialbeschaffungszeiten
Erforderliche An- und Abfahrtszeiten, Lade- und Entladezeiten sowie auftragsbezogene Materialbeschaffungszeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeiten und werden entsprechend den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen berechnet.
(6) Fahrzeugkostenpauschalen
Für eingesetzte Betriebsfahrzeuge werden zusätzlich zu den vergütungspflichtigen Arbeitszeiten Fahrzeugkostenpauschalen entsprechend den vereinbarten Entfernungszonen berechnet.
Die Zuordnung der Entfernungszonen richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Firmensitz der Dirk Roth GmbH und dem jeweiligen Einsatzort.
Die maßgeblichen Entfernungszonen und Fahrzeugkostenpauschalen werden dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(7) Maschinen-, Geräte-, Material- und Fremdleistungskosten
Erforderliche Maschinen, Geräte, Materialien, Verbrauchsstoffe, Entsorgungsleistungen sowie beauftragte Fremdleistungen werden entsprechend den hierfür vereinbarten Vergütungsgrundlagen gesondert berechnet.
(8) Vergebliche Anfahrten und bauseitige Behinderungen
Entstehen durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände vergebliche Anfahrten, Wartezeiten, Arbeitsunterbrechungen oder zusätzliche Arbeitseinsätze, können die hieraus resultierenden Kosten berechnet werden.
Dies gilt insbesondere, wenn vereinbarte Termine nicht wahrgenommen werden, erforderliche Zugänge nicht gewährleistet sind oder notwendige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers unterbleiben.
(9) Witterungsbedingte Unterbrechungen, Trocknungsarbeiten und Mehraufwendungen
Die Ausführung von Dach-, Fassaden- und Abdichtungsarbeiten ist von geeigneten Witterungsbedingungen abhängig. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, insbesondere Niederschlag, Frost, Schnee, Sturm, starkem Wind oder sonstigen Bedingungen, welche die fachgerechte oder sichere Ausführung beeinträchtigen, ist die Dirk Roth GmbH berechtigt, die betroffenen Arbeiten erforderlichenfalls zu unterbrechen oder zu verschieben.
Bei Arbeiten nach tatsächlichem Aufwand (Regie- und Stundenlohnarbeiten) werden witterungsbedingt erforderliche Zusatzleistungen nach dem tatsächlich angefallenen und dokumentierten Aufwand berechnet.
Auch bei pauschal oder nach Leistungsverzeichnis beauftragten Arbeiten können infolge außergewöhnlicher, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse zusätzliche Leistungen erforderlich werden, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Zusätzliche Trocknungsmaßnahmen an Bauteilen, Untergründen und Dachaufbauten.
- Zusätzliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gegen Niederschlag und Feuchtigkeit.
- Erforderliches Öffnen, Abdecken und erneutes Verschließen bereits bearbeiteter Bereiche.
- Wiederholte Untergrundvorbereitungen und Reinigungsarbeiten.
- Zusätzliche Baustelleneinrichtungen sowie Auf- und Abbauarbeiten.
- Zusätzliche Material-, Maschinen- und Geräteeinsätze.
- Sonstige nachweislich erforderliche und ausgeführte Zusatzleistungen.
Soweit diese Leistungen nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind und hierfür ein gesetzlicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht, werden sie gesondert vergütet.
Die Dirk Roth GmbH wird den Auftraggeber über erkennbar erforderliche zusätzliche Leistungen und deren voraussichtliche Kosten informieren und, soweit erforderlich, eine entsprechende Beauftragung beziehungsweise Vergütungsvereinbarung herbeiführen.
Witterungsbedingte Unterbrechungen können zu einer Anpassung vereinbarter Ausführungsfristen führen, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Gesetzliche Regelungen zur Risikoverteilung, zu Leistungsänderungen und zu außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Umständen bleiben unberührt.
(10) Zusätzliche Einsätze und Mehraufwendungen
Werden Arbeiten aufgrund nachträglicher Anordnungen des Auftraggebers, geänderter Ausführungsbedingungen oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände in mehreren Teilabschnitten erforderlich, können hieraus entstehende zusätzliche Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen berechnet werden.
Dies umfasst insbesondere erforderliche zusätzliche Anfahrten, erneute Baustelleneinrichtungen, zusätzliche Materialtransporte, Gerätevorhaltungen sowie weitere nachweislich erforderliche Arbeitsleistungen.
§ 8 – Notdienst und Zuschläge
(1) Notdienstleistungen werden ausschließlich für Bestandskunden angeboten. Die Auftragserteilung erfolgt in Textform gemäß § 5. Eine Schadensmeldung oder Auftragserteilung begründet keine Zusage einer sofortigen Einsatzübernahme. Diese bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Dirk Roth GmbH.
(2) Notdiensteinsätze werden nach dem tatsächlich angefallenen und erforderlichen Aufwand abgerechnet. Die Regelungen zu Personaleinsatz, Abrechnungseinheiten und Nebenkosten gemäß § 7 gelten entsprechend. Die maßgeblichen Stundenverrechnungssätze, Zuschläge und sonstigen Vergütungsgrundlagen werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(3) Für Notdienstleistungen gelten folgende Grundstundenverrechnungssätze je Mitarbeiter:
- Dachdeckergeselle: 90,00 € netto.
- Dachdeckermeister: 115,00 € netto.
Hinzu kommt die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die maßgeblichen Preise einschließlich Umsatzsteuer mitgeteilt.
(4) Auf den jeweiligen Grundstundenverrechnungssatz werden abhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit folgende Notdienstzuschläge berechnet:
- 07:00 bis 16:00 Uhr: 25 %.
- 16:01 bis 19:00 Uhr: 50 %.
- 19:01 bis 06:59 Uhr: 125 %.
Diese zeitabhängigen Zuschläge gelten an allen Wochentagen.
(5) Zusätzlich zu dem zeitabhängigen Notdienstzuschlag werden folgende Zuschläge auf den jeweiligen Grundstundenverrechnungssatz berechnet:
- Samstags: 50 %.
- An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen am Einsatzort: 125 %.
- Während der betrieblichen Winterpause vom 23. Dezember bis einschließlich 10. Januar: 50 %.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, wird der Sonn- und Feiertagszuschlag einmal berechnet; ein zusätzlicher Samstagszuschlag entfällt.
(6) Die jeweils anwendbaren Zuschläge werden addiert und auf den Grundstundenverrechnungssatz angewendet. Eine Berechnung von Zuschlägen auf bereits erhöhte Stundenverrechnungssätze erfolgt nicht. Bei einem Wechsel des Zeitfensters oder Kalendertages werden die Einsatzzeiten den jeweils geltenden Zuschlagsstufen zugeordnet.
Berechnungsbeispiel: Ein Notdiensteinsatz an einem Sonntag um 02:00 Uhr außerhalb der Winterpause führt zu einem Nachtzuschlag von 125 % und einem Sonn-/Feiertagszuschlag von 125 %, zusammen 250 %. Der Stundenverrechnungssatz beträgt damit 350 % des Grundsatzes. Für einen Dachdeckergesellen ergeben sich 90,00 € × 3,5 = 315,00 € netto je Stunde, bei 19 % Umsatzsteuer 374,85 € brutto. Für einen Dachdeckermeister ergeben sich 115,00 € × 3,5 = 402,50 € netto je Stunde, bei 19 % Umsatzsteuer gerundet 478,98 € brutto. Bei zwei Gesellen beträgt eine gemeinsam berechnete Stunde entsprechend 630,00 € netto beziehungsweise 749,70 € brutto. Während der Winterpause kommen weitere 50 Prozentpunkte hinzu; der Faktor beträgt dann 4,0. Die jeweils geschuldete Umsatzsteuer ist maßgeblich. Abrechnungseinheiten, auftragsbezogene Fahrt- und Vorbereitungszeiten sowie gesondert vereinbarte Nebenkosten sind zusätzlich zu beachten. Das Beispiel ersetzt nicht die Mitteilung der für den konkreten Einsatz geltenden Bruttopreise vor Vertragsschluss.
(7) Die vergütungspflichtige Einsatzzeit beginnt mit dem auftragsbezogenen Verlassen des jeweiligen Ausgangsortes, insbesondere der Wohnung oder des Betriebssitzes, und endet mit der auftragsbezogenen Rückkehr. Private Unterbrechungen, Umwege und nicht auftragsbezogene Zeiten werden nicht berechnet.
(8) Erforderliche Materialien, Fahrzeugkosten, Maschinen- und Geräteeinsätze, Entsorgungsleistungen sowie vereinbarte Fremdleistungen werden nach den mitgeteilten und vereinbarten Vergütungsgrundlagen zusätzlich berechnet.
(9) Umfang und Grenzen der beauftragten Sofort- und Sicherungsmaßnahmen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Weitergehende Reparatur- oder Sanierungsarbeiten bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Auftrag umfasst sind.
(10) Gesetzliche Informationspflichten und gegebenenfalls bestehende Widerrufsrechte bleiben unberührt.
§ 9 – Rechnungsangaben, Rechnungsänderungen und zusätzliche Verwaltungsleistungen
(1) Der Auftraggeber hat die für die ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderlichen Angaben rechtzeitig und vollständig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere die zutreffende Bezeichnung und Anschrift des Leistungsempfängers sowie gegebenenfalls vereinbarte Bestellnummern, Objektbezeichnungen und Abrechnungszuordnungen.
(2) Nachträglich gewünschte Änderungen einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung, zusätzliche Aufteilungen oder besondere Abrechnungsdarstellungen, die nicht bereits vertraglich vereinbart oder gesetzlich geschuldet sind, können als gesonderte Zusatzleistungen vereinbart werden.
(3) Die Vergütung solcher Zusatzleistungen wird vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich angefallenen und dokumentierten Aufwand auf Grundlage der hierfür vereinbarten Vergütungssätze oder einer vereinbarten Pauschale.
(4) Berichtigungen aufgrund von Fehlern der Dirk Roth GmbH sowie die Erfüllung gesetzlich geschuldeter Rechnungsanforderungen werden nicht als kostenpflichtige Zusatzleistungen berechnet.
(5) Rechnungsänderungen erfolgen nur, soweit sie mit den tatsächlichen Vertrags- und Leistungsverhältnissen sowie den steuerrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Ein abweichender Rechnungsempfänger oder die Zahlung durch einen Dritten bewirkt für sich genommen keinen Wechsel des Vertragspartners.
(6) Eine gewünschte zusätzliche Abrechnungsdarstellung lässt die Fälligkeit einer bereits ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung unberührt. Gesetzliche Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 10 – Baustellenzugang, Versorgung und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die vereinbarten Arbeiten erforderlichen Zugänge zum Objekt und zu den betroffenen Arbeitsbereichen zu den abgestimmten Ausführungszeiten zur Verfügung stehen. Erforderliche Abstimmungen mit Nutzern, Mietern oder sonstigen Berechtigten übernimmt er, soweit dies seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.
(2) Vorhandene und für die Arbeiten geeignete Strom- und Wasseranschlüsse werden der Dirk Roth GmbH nach vorheriger Abstimmung für die Dauer der Ausführung grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit der Auftraggeber hierzu berechtigt ist und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies umfasst den für die beauftragten Arbeiten erforderlichen Strom- und Wasserverbrauch.
(3) Vorhandene geeignete Zufahrten sowie erforderliche Lager-, Arbeits- und Gerüststellflächen werden nach vorheriger Abstimmung grundsätzlich unentgeltlich zur Nutzung bereitgestellt, soweit sie verfügbar sind und der Auftraggeber hierüber verfügen darf. Umfang und Dauer der Nutzung richten sich nach den Erfordernissen der beauftragten Arbeiten.
(4) Sind benötigte Anschlüsse, Zugänge oder Flächen nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, teilt der Auftraggeber dies der Dirk Roth GmbH rechtzeitig mit, sobald ihm die Einschränkung bekannt ist. Erforderliche Ersatzmaßnahmen und deren Vergütung werden abgestimmt, soweit sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
(5) Der Auftraggeber informiert die Dirk Roth GmbH über ihm bekannte Besonderheiten und Gefahren im Arbeitsbereich, insbesondere über verdeckte Leitungen, Zugangsbeschränkungen und empfindliche angrenzende Bauteile. Eigene Prüf-, Schutz- und Arbeitssicherheitspflichten der Dirk Roth GmbH bleiben unberührt.
(6) Die Dirk Roth GmbH nutzt die bereitgestellten Anschlüsse und Flächen ausschließlich im erforderlichen Umfang und unter Beachtung der abgestimmten Bedingungen. Gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
(7) Entstehen durch die Verletzung vereinbarter Mitwirkungspflichten Behinderungen oder zusätzliche Aufwendungen, richten sich eine Anpassung der Ausführungsfristen und etwaige Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den getroffenen Vereinbarungen. Eine doppelte Berechnung erfolgt nicht.
§ 11 – Leistungsänderungen, zusätzliche Arbeiten und unvorhersehbare Bestandsverhältnisse
(1) Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Nachträgliche Änderungen und zusätzliche Leistungen werden einschließlich ihrer Auswirkungen auf Vergütung und Ausführungsfristen dokumentiert. Die Vertragsparteien streben hierzu vor der Ausführung eine Vereinbarung in Textform an. Gesetzliche Anordnungsrechte bleiben unberührt.
(2) Werden während der Ausführung zuvor nicht erkennbare Schäden, ungeeignete Untergründe, verdeckte Bauteilmängel oder sonstige abweichende Bestandsverhältnisse festgestellt, informiert die Dirk Roth GmbH den Auftraggeber unverzüglich über die erkennbaren Auswirkungen und erforderlichen Maßnahmen.
(3) Soweit hierdurch Arbeiten erforderlich werden, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, wird deren zusätzliche Vergütung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die Feststellung eines verdeckten Schadens allein begründet noch keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Gesetzliche Ansprüche auf Mehr- oder Mindervergütung bleiben unberührt.
(4) Können betroffene Arbeiten unter den festgestellten Bedingungen nicht fachgerecht oder sicher fortgeführt werden, dürfen sie im erforderlichen Umfang unterbrochen werden, soweit hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung besteht. Der Auftraggeber wird über den Grund der Unterbrechung und die für eine Fortführung erforderlichen Entscheidungen oder Maßnahmen informiert. Nicht betroffene Arbeiten werden fortgeführt, soweit dies technisch und organisatorisch zumutbar ist.
(5) Erforderliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Provisorien und Notabdeckungen werden nach Möglichkeit vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Ist eine rechtzeitige Abstimmung nicht möglich und besteht eine unmittelbare Gefahr für Personen oder erhebliche Sachwerte, richten sich Befugnis und Verpflichtung zur Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
(6) Zusätzliche Leistungen und Maßnahmen werden gesondert vergütet, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind und hierfür ein vertraglicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht. Bei vereinbarter Abrechnung nach Aufwand gelten die Vergütungsgrundlagen gemäß § 7. Art, Umfang, Arbeitszeiten sowie Material- und Geräteeinsatz werden nachvollziehbar dokumentiert.
(7) Maßnahmen zur Beseitigung von durch die Dirk Roth GmbH zu vertretenden Ausführungsfehlern oder zur Erfüllung bereits bestehender Vertragspflichten werden nicht allein aufgrund dieses Paragraphen als Zusatzleistungen berechnet.
(8) Auswirkungen auf den Bauablauf und die Ausführungsfristen werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Eine Anpassung vereinbarter Fristen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und der getroffenen Vereinbarungen.
(9) Schutzmaßnahmen, Provisorien und Notabdeckungen dienen dem jeweils vereinbarten vorläufigen Zweck. Sie ersetzen eine dauerhaft erforderliche Reparatur oder Sanierung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verpflichtung zur fachgerechten Ausführung der beauftragten vorläufigen Maßnahmen bleibt unberührt.
§ 12 – Fertigstellung, Abnahme und Schlussrechnung
(1) Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen zeigt die Dirk Roth GmbH dem Auftraggeber die Fertigstellung an und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Aufforderung kann zusammen mit der Schlussrechnung übermittelt werden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, soweit die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Die Dirk Roth GmbH kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Diese beträgt grundsätzlich zwölf Kalendertage ab Zugang der Abnahmeaufforderung, sofern nicht aufgrund der Art oder des Umfangs der Leistungen oder besonderer Umstände eine längere Frist erforderlich ist. Das konkrete Fristende wird in der Aufforderung angegeben.
(4) Das Werk gilt unter den Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn die Dirk Roth GmbH ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(5) Bei einer gemeinsamen Abnahme werden der Leistungsstand, festgestellte Mängel und gegebenenfalls erklärte Vorbehalte in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. Eine Abnahme bedeutet keinen pauschalen Verzicht auf gesetzliche Mängelrechte.
(6) Verweigert der Auftraggeber bei einem Bauvertrag die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung nach Maßgabe des § 650g BGB mitzuwirken. Diese wird mit dem Datum ihrer Anfertigung versehen und von beiden Vertragsparteien unterschrieben.
Bleibt der Auftraggeber einem vereinbarten oder innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin fern, kann die Dirk Roth GmbH die Zustandsfeststellung unter den Voraussetzungen des § 650g Absatz 2 BGB einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber aufgrund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands fernbleibt und dies unverzüglich mitteilt. Die einseitige Zustandsfeststellung wird datiert, unterschrieben und dem Auftraggeber als Abschrift übermittelt. Die gesetzlichen Beweiswirkungen bleiben unberührt. Die Zustandsfeststellung ersetzt für sich genommen keine Abnahme.
(7) Wird das Gerüst durch die Dirk Roth GmbH oder einen von ihr beauftragten Gerüstbaubetrieb gestellt, kündigt die Dirk Roth GmbH den vorgesehenen Abbautermin rechtzeitig an. Bei fertiggestellten und abnahmereifen Leistungen wird der Auftraggeber zugleich aufgefordert, die Abnahme möglichst vor dem Gerüstabbau durchzuführen, damit gerüstabhängig zugängliche Bereiche besichtigt werden können. Hierfür wird eine angemessene Prüfungs- und Abnahmefrist eingeräumt.
Die Pflicht zur Abnahme und die Folgen einer unterbliebenen Abnahme richten sich nach den vorstehenden Absätzen. Der angekündigte oder erfolgte Gerüstabbau sowie die Abwesenheit des Auftraggebers bewirken für sich genommen keine Abnahme. Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten bleibt möglich, soweit deren rechtliche Voraussetzungen vorliegen.
(8) Die Schlussrechnung stellt die ausgeführten Leistungen und die vereinbarte Vergütung nachvollziehbar dar. Bereits geleistete Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden vollständig angerechnet. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen; die Zahlungsbedingungen gemäß § 3 gelten entsprechend.
(9) Bei Bauverträgen gilt die Schlussrechnung nach Maßgabe des § 650g Absatz 4 BGB als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Dies bewirkt keine Anerkennung der inhaltlichen Richtigkeit oder der Höhe der Rechnung. Gesetzliche Einwendungen und Rechte bleiben unberührt.
§ 13 – Reparaturen, Provisorien, Sanierungen und Mängelansprüche
(1) Der geschuldete Leistungsumfang und Arbeitserfolg richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Eine örtlich begrenzte Reparatur oder einzelne Instandsetzungsmaßnahme stellt keine vollständige Sanierung des gesamten Daches, der Fassade oder des betreffenden Bauteils dar.
(2) Bei Reparaturen an bestehenden Bauteilen erstreckt sich die Leistung auf die vereinbarten Bereiche und Maßnahmen. Nicht beauftragte Bestandsbereiche werden hierdurch nicht automatisch erneuert oder ertüchtigt. Erkennbare Umstände, die den Erfolg oder die Dauerhaftigkeit der beauftragten Arbeiten gefährden können, werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Prüf- und Hinweispflichten der Dirk Roth GmbH bleiben unberührt.
(3) Das erneute Auftreten eines Schadens begründet nicht allein den Nachweis eines Mangels der ausgeführten Arbeiten. Maßgeblich ist, ob die beauftragte Leistung mangelhaft ist oder der Schaden auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Gesetzliche Beweislastregelungen und Mängelrechte bleiben unberührt.
(4) Provisorische Abdichtungen, Notabdeckungen und Sicherungsmaßnahmen dienen dem ausdrücklich vereinbarten vorläufigen Zweck. Sie ersetzen keine dauerhafte Reparatur oder Sanierung, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde. Eine über den vereinbarten Zweck und Zeitraum hinausgehende dauerhafte Dichtigkeit oder Beständigkeit wird hierdurch nicht zugesagt. Die fachgerechte Ausführung und der vereinbarte Erfolg der vorläufigen Maßnahme bleiben geschuldet. Der vorläufige Zweck, die betroffenen Bereiche, erkennbare Grenzen, der gegebenenfalls vereinbarte Nutzungszeitraum sowie erforderliche Kontrollen und Folgemaßnahmen werden in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgehalten. Eine freiwillige Garantie für die dauerhafte Dichtigkeit des gesamten Bauteils wird durch eine solche Maßnahme nicht übernommen.
(5) Soweit bei Provisorien besondere Kontrollen, begrenzte Nutzungszeiträume oder zeitnahe Folgemaßnahmen erforderlich sind, weist die Dirk Roth GmbH den Auftraggeber hierauf hin. Dies gilt insbesondere bei witterungsabhängigen Notabdeckungen. Eine Übertragung eigener vertraglicher Schutz- oder Kontrollpflichten erfolgt dadurch nicht.
(6) Bei einer Sanierung richtet sich der geschuldete Umfang danach, welche Bauteile, Schichten und Anschlussbereiche vertraglich erfasst sind. Eine teilweise Sanierung begründet keine Zusage, dass sämtliche nicht bearbeiteten Bestandsbereiche mangelfrei sind. Eine weitergehende Garantie bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(7) Für Mängel der ausgeführten Leistungen gelten die gesetzlichen Rechte. Die Verjährung richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Leistung. Nach § 634a BGB beträgt sie insbesondere fünf Jahre bei Bauwerken und zwei Jahre bei sonstigen dort erfassten Herstellungs-, Wartungs- oder Veränderungsleistungen an Sachen. Die genannten Fristen beginnen grundsätzlich mit der Abnahme; gesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt.
(8) Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gelten deren einschlägige Regelungen, soweit diese wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Die bloße Bezeichnung eines Auftrags als Reparatur, Wartung oder Provisorium bestimmt nicht allein die Verjährungsfrist. Reparaturen unterliegen der zweijährigen Frist nur, soweit sie rechtlich unter § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB und nicht unter die Bauwerksregelung fallen. Gesetzliche Mängelrechte für die vereinbarte provisorische Leistung werden nicht ausgeschlossen; eine begrenzte Nutzungsdauer des Provisoriums ist keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung.
(9) Der Auftraggeber soll festgestellte Mängel möglichst konkret beschreiben und der Dirk Roth GmbH Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung geben. Die Voraussetzungen einer Selbstvornahme sowie sonstige gesetzliche Rechte, insbesondere bei dringenden Maßnahmen, bleiben unberührt.
§ 14 – Materialien, Produkte und Herstellergarantien
(1) Die einzusetzenden Materialien, Produkte und Systeme richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Vereinbarte Eigenschaften, Hersteller, Fabrikate und Ausführungsqualitäten werden berücksichtigt. Änderungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt; gesetzliche Änderungsrechte bleiben unberührt.
(2) Produktmuster und Abbildungen dienen der Veranschaulichung. Materialtypische Unterschiede in Farbe, Struktur und Oberfläche stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit und der berechtigterweise zu erwartenden Qualität liegen. Verbindlich vereinbarte Eigenschaften bleiben maßgeblich.
(3) Die Dirk Roth GmbH schuldet die vertragsgemäße Auswahl, Verarbeitung und Montage der von ihr gelieferten Materialien und Produkte. Gesetzliche Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen auch dann nach den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn ein Mangel auf ein verwendetes Produkt zurückzuführen ist. Der Auftraggeber wird insoweit nicht ausschließlich auf Ansprüche gegen den Hersteller verwiesen.
(4) Freiwillige Herstellergarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten. Ihr Umfang, ihre Dauer und ihre Voraussetzungen richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Eine Herstellergarantie begründet keine darüber hinausgehende eigene Garantie der Dirk Roth GmbH, sofern diese nicht ausdrücklich übernommen wurde.
(5) Die Dirk Roth GmbH stellt dem Auftraggeber die für die eingesetzten Produkte vorgesehenen und geschuldeten Bedienungs-, Pflege- und Garantieunterlagen zur Verfügung, soweit diese für den Auftrag relevant sind. Erforderliche Registrierungen oder sonstige Voraussetzungen einer Herstellergarantie werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berücksichtigt.
(6) Die Unterstützung bei der Abwicklung einer Herstellergarantie erfolgt im vereinbarten Umfang. Darüber hinaus gewünschte Prüf-, Ausbau-, Transport- oder Montageleistungen können gesondert gegen Vergütung beauftragt werden, soweit sie nicht bereits vertraglich oder im Rahmen gesetzlicher Mängelansprüche von der Dirk Roth GmbH geschuldet sind. Der Auftraggeber wird vor der Beauftragung über die hierfür geltenden Vergütungsgrundlagen informiert.
(7) Bei vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder ausdrücklich vorgegebenen Produkten bleiben die Prüf- und Hinweispflichten der Dirk Roth GmbH unberührt. Erkennbare Bedenken gegen deren Eignung oder Verwendung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Der Hinweis und die daraufhin getroffene Entscheidung des Auftraggebers werden dokumentiert. Die Verantwortlichkeit für daraus entstehende Mängel oder Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den vertraglichen Vereinbarungen. Die Zustimmung des Auftraggebers beseitigt bestehende Pflichten der Dirk Roth GmbH nicht automatisch.
(8) Erforderliche Pflege-, Wartungs- und Nutzungshinweise sind zu beachten. Beeinträchtigungen, die nachweislich auf ungeeignete Nutzung, unterlassene erforderliche Pflege oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, begründen keinen Anspruch wegen eines Mangels der Leistung der Dirk Roth GmbH, soweit diese hierfür nicht verantwortlich ist. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.
(9) Übliche gebrauchs- und altersbedingte Abnutzung sowie nachträgliche Beschädigungen durch äußere Einwirkungen stellen für sich genommen keinen Mangel der Leistung der Dirk Roth GmbH dar. Vereinbarte Eigenschaften und Haltbarkeiten sowie gesetzliche Mängel- und Haftungsansprüche bleiben unberührt.
§ 15 – Dokumentation, Revisionsunterlagen und zusätzliche Nachweise
(1) Die Dirk Roth GmbH stellt die vertraglich vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Unterlagen und Nachweise zur Verfügung. Umfang und Form einer darüber hinausgehenden Dokumentation richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
(2) Zusätzlich gewünschte Revisionsunterlagen, Bestandszeichnungen, besondere Fotodokumentationen, Zusammenstellungen von Produktunterlagen oder sonstige Nachweise können als gesonderte Leistungen vereinbart werden, soweit diese nicht bereits zum geschuldeten Leistungsumfang gehören.
(3) Der Auftraggeber soll besondere Anforderungen an die Dokumentation rechtzeitig mitteilen, damit deren Erstellung und die hierfür erforderliche Erfassung während der Ausführung berücksichtigt werden können.
(4) Die Vergütung zusätzlicher Dokumentationsleistungen wird vor deren Ausführung vereinbart. Sie erfolgt nach dem tatsächlich angefallenen und dokumentierten Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Vergütungssätze oder einer vereinbarten Pauschale.
(5) Nachträglich gewünschte Unterlagen werden erstellt, soweit dies anhand der vorhandenen Informationen möglich ist. Sind hierfür zusätzliche Besichtigungen, Aufmaße, Prüfungen oder Öffnungen bereits fertiggestellter Bauteile erforderlich, werden Umfang und Vergütung vorab gesondert vereinbart. Gesetzlich oder vertraglich bereits geschuldete Leistungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Eine zusätzlich gewünschte, nicht bereits geschuldete Dokumentation verschiebt für sich genommen weder die Abnahme noch die Fälligkeit einer ordnungsgemäßen Rechnung. Gesetzliche Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 16 – Haftung und Leistungsabgrenzung
(1) Die vertraglichen Leistungspflichten der Dirk Roth GmbH richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und Arbeitserfolg. Eine umfassende Untersuchung, Sanierung oder Überwachung nicht beauftragter Gebäudebereiche wird nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist. Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Schutzpflichten bleiben unberührt.
(2) Die Dirk Roth GmbH haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben außerdem Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel und aus ausdrücklich übernommenen Garantien im jeweiligen Garantieumfang.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Dirk Roth GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die in Absatz 2 genannten Fälle bleiben hiervon unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Dirk Roth GmbH. Eine darüber hinausgehende Einschränkung zwingender gesetzlicher Haftung erfolgt nicht.
(5) Bereits vorhandene Schäden sowie Mängel an nicht bearbeiteten Bestandsbereichen begründen für sich genommen keine Haftung der Dirk Roth GmbH. Eine Verantwortlichkeit aufgrund eigener Pflichtverletzungen, insbesondere unterlassener erforderlicher Hinweise oder Schutzmaßnahmen, bleibt unberührt.
(6) Angaben und Unterlagen des Auftraggebers sowie Vorgaben beauftragter Dritter werden im Rahmen der geschuldeten Leistungen berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende fachplanerische oder statische Prüfung gehört nicht zum vereinbarten Leistungsumfang, sofern hierzu keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Erkennbare Unstimmigkeiten oder Bedenken werden mitgeteilt; gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
(7) Hat der Auftraggeber an der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens mitgewirkt, richtet sich die Berücksichtigung seines Mitverschuldens nach § 254 BGB. Dies betrifft insbesondere das schuldhafte Unterlassen zumutbarer Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.
(8) Die gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung und deren gesetzlich geschuldete Kosten, Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt, werden durch die vorstehenden Schadensersatzregelungen nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der jeweiligen Rechte bleiben maßgeblich.
§ 17 – Verbraucherrechte, Widerruf und vorzeitiger Leistungsbeginn
(1) Verbrauchern stehen gesetzliche Widerrufsrechte zu, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies betrifft insbesondere bestimmte Fernabsatzverträge, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Verbraucherbauverträge. Nicht jeder Vertrag mit einem Verbraucher begründet automatisch ein Widerrufsrecht.
(2) Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Auftraggeber die für den jeweiligen Vertrag erforderliche Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular. Fristbeginn, Ausübung und Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Belehrung. Die erforderlichen Unterlagen werden auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt; ihre Übermittlung wird dokumentiert.
(3) Soll bei einem Vertrag über Dienstleistungen bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen werden, wird das ausdrückliche Verlangen beziehungsweise die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers gesondert eingeholt und dokumentiert. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erfolgt die entsprechende Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Die Zustimmung zu den AGB allein ersetzt diese Erklärung nicht.
(4) Bei einem wirksamen Widerruf nach einem vorzeitigen Leistungsbeginn kann die Dirk Roth GmbH Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehören insbesondere das ausdrückliche Verlangen des Auftraggebers zum vorzeitigen Beginn und die ordnungsgemäße Information über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht. Die Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
(5) Bei Verträgen über Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen. Soweit erforderlich, wird vor Leistungsbeginn neben der ausdrücklichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn auch die Bestätigung eingeholt, dass der Auftraggeber vom Erlöschen seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung Kenntnis hat. Der bloße Beginn der Arbeiten lässt das Widerrufsrecht nicht automatisch entfallen.
(6) Bei ausdrücklich angeforderten Besuchen zur Durchführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten besteht die gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB im dort geregelten Umfang. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht automatisch auf zusätzlich erbrachte, nicht ausdrücklich verlangte Dienstleistungen oder auf Waren, die nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden. Die Bezeichnung eines Auftrags als Notdienst genügt für sich genommen nicht.
(7) Für Verbraucherbauverträge gelten die besonderen gesetzlichen Widerrufs- und Rückabwicklungsregelungen. Die Regelungen für sonstige Dienstleistungen werden darauf nicht pauschal übertragen.
(8) Die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts wird nicht von der Verwendung des Musterformulars abhängig gemacht. Gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsmöglichkeiten werden bei den hiervon erfassten Verträgen bereitgestellt.
(9) Bei einem wirksamen Widerruf werden keine Kündigungspauschalen nach § 6 berechnet. Etwaige Wertersatz- und Rückabwicklungsansprüche richten sich ausschließlich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 – Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
(1) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Dirk Roth GmbH haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Änderungen und Ergänzungen sollen zur nachvollziehbaren Dokumentation in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Solingen ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Dirk Roth GmbH bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Gegenüber Verbrauchern und sonstigen Auftraggebern, für die eine vorab getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig ist, gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten.
(5) Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, richten sich die Folgen nach § 306 BGB. An die Stelle der betreffenden Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung wird nicht vereinbart.